Präambel VO (EU) 2014/92

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission(2) wurde eine Liste von Wirkstoffen festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geprüft werden sollen. Auf dieser Liste steht auch Zineb.
(2)
Zineb wurde gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 21 — Antifouling-Produkte — bewertet, die mit der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 21 übereinstimmt.
(3)
Irland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 29. März 2011 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.
(4)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 13. Dezember 2013 im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte in einem Bewertungsbericht festgehalten.
(5)
Nach dem Bericht kann davon ausgegangen werden, dass für Produktart 21 verwendete Biozid-Produkte, die Zineb enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, vorausgesetzt, die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sind erfüllt. Daher ist es angezeigt, Zineb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 zuzulassen.
(6)
Da bei der Prüfung Nanomaterialien nicht berücksichtigt wurden, sollte die Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diese Materialien nicht abdecken.
(7)
Vor der Zulassung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten, den Betroffenen und gegebenenfalls der Kommission zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(3)

Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

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