Artikel 1 VO (EU) 2014/920
In Teil II Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 2 eingefügt:
- 2.
-
Für die Zwecke der in Unterabsatz 3 genannten KN-Unterpositionen umfasst der Begriff „Filets” auch „Loins” genannte Filets, d. h. die Fleischstreifen, die die obere oder untere, rechte oder linke Seite eines Fisches bilden, sofern sie von Kopf, Eingeweide, Flossen (Rücken-, After-, Schwanz-, Bauch- und Brustflossen) und Gräten (Wirbelsäule oder Rückengräte, Bauchgräten, Kiemenknochen usw.) befreit sind.
Ein Zerschneiden der Filets in Stücke ändert die Einreihung solcher Produkte als Filets nicht, vorausgesetzt, dass die Stücke erkennbar von Filets stammen.
Die Bestimmungen der ersten beiden Unterabsätze gelten für die folgenden Fischarten:
- a)
- Thunfisch (der Gattung Thunnus) der KN-Unterpositionen 03044990 und 03048700;
- b)
- Schwertfisch (Xiphias gladius) der KN-Unterpositionen 03044500 und 03048400;
- c)
- Marlin, Segelfisch und Fächerfisch (aus der Familie der Istiophoridae) der KN-Unterpositionen 03044990 und 03048990;
- d)
- Hochseehaie (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Familie Alopiidae, Rhincodon typus, Familie Carcharhinidae, Familie Sphyrnidae, Familie Isuridae) der KN-Unterpositionen 03044990 und 03048959.
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