ANHANG I VO (EU) 2014/922

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Metaflumizon

CAS-Nr.: 139968-49-3

CIPAC-Nr. 779

(EZ)-2′-[2-(4-Cyanophenyl)-1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)ethyliden]-4-(trifluormethoxy)carbanilohydrazid

≥ 945 g/kg

(90-100 % E-Isomer

10-0 % Z-Isomer)

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten:

    Hydrazin ≤ 1 mg/kg

    4-(Trifluormethoxy)phenylisocyanat ≤ 100 mg/kg

    Toluen ≤ 2 g/kg

1. Januar 2015 31. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metaflumizon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

(a)
das Risiko für Fische und Sedimentorganismen;
(b)
das Risiko für Schnecken oder Regenwürmer fressende Vögel.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

(1)
die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der vorgeschlagenen technischen Spezifikation;
(2)
Informationen zum Potenzial von Metaflumizon bezüglich der Bioakkumulation in Wasserorganismen und der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen spätestens am 30. Juni 2015 und die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen spätestens am 31. Dezember 2016 vor.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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