ANHANG II VO (EU) 2014/923
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Am Ende des Eintrags für den Zusatzstoff E 101(i) RIBOFLAVIN wird folgender Satz angefügt:
„Aluminiumlacke dieses Farbstoffs sind zugelassen.”
- (2)
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Am Ende des Eintrags für den Zusatzstoff E 101(ii) RIBOFLAVIN-5′-PHOSPHAT wird folgender Satz angefügt:
„Aluminiumlacke dieses Farbstoffs sind zugelassen.”
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