ANHANG II VO (EU) 2014/923

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:

(1)
Am Ende des Eintrags für den Zusatzstoff E 101(i) RIBOFLAVIN wird folgender Satz angefügt:

„Aluminiumlacke dieses Farbstoffs sind zugelassen.”

(2)
Am Ende des Eintrags für den Zusatzstoff E 101(ii) RIBOFLAVIN-5′-PHOSPHAT wird folgender Satz angefügt:

„Aluminiumlacke dieses Farbstoffs sind zugelassen.”

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