ANHANG I VO (EU) 2014/926
Formular zur Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes oder einer Änderung von Zweigstellendaten
Teilen Kreditinstitute den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Änderungen von Zweigstellendaten mit, so füllen sie nur die Teile des Formulars aus, die sich auf geänderte Angaben beziehen.
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1.
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Kontaktdaten
Art der Notifizierung |
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Aufnahmemitgliedstaat, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll: | [vom Kreditinstitut auszufüllen] |
Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA): | [vom Kreditinstitut auszufüllen] |
LEI des Kreditinstituts | [vom Kreditinstitut auszufüllen] |
Anschrift des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat, bei dem Unterlagen angefordert werden können: | [vom Kreditinstitut auszufüllen] |
Geplanter Hauptgeschäftssitz der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat: | [vom Kreditinstitut auszufüllen] |
Datum, an dem die Zweigstelle ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen will: | [vom Kreditinstitut auszufüllen] |
Name der Kontaktperson in der Zweigstelle: | [vom Kreditinstitut auszufüllen] |
Telefonnummer: | [vom Kreditinstitut auszufüllen] |
E-Mail: | [vom Kreditinstitut auszufüllen] |
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2.
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Geschäftsplan
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2.1.
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Art der geplanten Geschäfte
- 2.1.1.
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Beschreibung der Hauptziele und der Geschäftsstrategie der Zweigstelle und Erläuterung, wie die Zweigstelle zur Strategie des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe beitragen wird
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.1.2.
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Beschreibung der anvisierten Kunden und Gegenparteien
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.1.3.
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Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, wobei anzugeben ist, welche Tätigkeiten das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden, einschließlich des für die Aufnahme der einzelnen Tätigkeiten geplanten Termins (so genau wie möglich).
Nein. Tätigkeit Tätigkeiten, die das Kreditinstitut aufnehmen/oder einstellen will (im ersten Fall bitte „S” , im zweiten „C” angeben) Tätigkeiten, die das Kerngeschäft ausmachen werden Termin, zu dem die einzelnen Tätigkeiten aufgenommen oder eingestellt werden sollen 1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern 2. Darlehensgeschäfte, u. a. Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung) 3. Finanzierungsleasing 4. Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) 4a. Dienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 4b. Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 4c. Ausführung von Zahlungsvorgängen wie Geldüberweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister:
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Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften
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Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument
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Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen
4d.(*) Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:
- —
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Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften
- —
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Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument
- —
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Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen
4e.(**) - —
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Ausgabe von Zahlungsinstrumenten
- —
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Annahme und Abrechnung ( „Acquiring” ) von Zahlungsvorgängen
4f. Finanztransfers 4g. Zahlungsauslösedienste 4h. Kontoinformationsdienste 5. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit eine solche Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt 6. Bürgschaften und Kreditzusagen 7. Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit: 7a. - —
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Geldmarktinstrumenten (z. B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)
7b. - —
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Devisen
7c. - —
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Finanzterminkontrakten und Optionen
7d. - —
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Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
7e. - —
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Wertpapieren
8. Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen 9. Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen 10. Geldmaklergeschäfte 11. Portfolioverwaltung und -beratung 12. Wertpapierverwahrung und -verwaltung 13. Handelsauskünfte 14. Schließfachverwaltungsdienste 15. Ausgabe von E-Geld
- 2.1.4.
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Bei Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Finanzinstrumente die Liste der in Anhang I Abschnitte A und B dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will
Finanzinstrumente Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Nebendienstleistungen A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 C1. C2 C3 C4 C5 C6 C7 C8 C9 C10 C11
Anmerkung 1:
Die Zeilen- und Spaltenbezeichnungen beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt und Posten in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (d. h., A1 bezieht sich auf Anhang I Abschnitt A Nummer 1)
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2.2.
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Organisationsstruktur der Zweigstelle
- 2.2.1.
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Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigstelle einschließlich der funktionalen und gesetzlichen Berichtswege sowie der Position und Rolle der Zweigstelle innerhalb der Unternehmensstruktur des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe
[vom Kreditinstitut auszufüllen] Der Beschreibung können die entsprechenden Nachweise, z. B. ein Organigramm, beigefügt werden.
- 2.2.2.
- Beschreibung des Kompetenzgefüges und der internen Kontrollmechanismen der Zweigstelle, wobei u. a. Folgendes anzugeben ist:
- 2.2.2.1.
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Risikomanagementverfahren der Zweigstelle und Angaben zum Liquiditätsrisikomanagement des Instituts sowie gegebenenfalls der Gruppe
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.2.2.2.
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Alle für die Tätigkeiten der Zweigstelle geltenden Obergrenzen, insbesondere bezüglich der Kreditvergabe
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.2.2.3.
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Detaillierte Angaben zu den Vorkehrungen für die Innenrevision der Zweigstelle unter Angabe der hierfür zuständigen Person und gegebenenfalls des externen Prüfers
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.2.2.4.
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Die Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Geldwäsche in der Zweigstelle getroffen werden, einschließlich Angaben zu der Person, die die Einhaltung dieser Vorkehrungen sicherstellen soll
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.2.2.5.
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Kontrollen bei Auslagerungen und anderen Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit den in der Zweigstelle ausgeübten, unter die Zulassung des Instituts fallenden Tätigkeiten
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.2.3.
- Wird die Zweigstelle voraussichtlich eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU definierten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, ist Folgendes anzugeben:
- 2.2.3.1.
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Welche Vorkehrungen zur Sicherung von Geld und Vermögenswerten der Kunden getroffen warden
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.2.3.2.
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Welche Vorkehrungen getroffen werden, um die Einhaltung der Pflichten zu gewährleisten, die in den Artikeln 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und in den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats infolgedessen erlassenen Maßnahmen festgelegt sind
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.2.3.3.
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Der interne Verhaltenskodex einschließlich für Kontrollen über persönliche Geschäfte
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.2.3.4.
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Detaillierte Angaben zu der Person, die für die Bearbeitung von Beschwerden über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Zweigstelle zuständig ist
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.2.3.5.
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Detaillierte Angaben zu der Person, die die Einhaltung der von der Zweigstelle in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten getroffenen Regelungen sicherstellen muss
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.2.4.
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Detaillierte Angaben zur Berufserfahrung der Personen, die die Zweigstelle leiten
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
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2.3.
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Sonstige Angaben
- 2.3.1.
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Finanzplan mit Prognosen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren samt den Annahmen, auf die sich diese Prognosen stützen
[vom Kreditinstitut auszufüllen] Diese Angaben können der Notifizierung als Anlage beigefügt werden.
- 2.3.2.
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Name und Kontaktdaten des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems der Union (in dem betreffenden Mitgliedstaat), deren Mitglied das Institut ist, und das die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Zweigstelle abdeckt, samt der maximalen Deckung des Anlegerschutzsystems
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
- 2.3.3.
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Einzelheiten zu den IT-Lösungen der Zweigstelle
[vom Kreditinstitut auszufüllen]
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
- (*)
Umfasst die unter 4d genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?
□Ja□Nein
- (**)
Umfasst die unter 4e genannte Tätigkeit auch die Kreditgewährung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366?
□Ja□Nein
- (2)
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
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