Artikel 5 VO (EU) 2014/932
Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung
1. Die finanzielle Unterstützung der Union wird für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 gewährt.
2. Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden. Abweichend von Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 setzen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag, der sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung umfasst, als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe fest, die nicht mehr als 90 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Beträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung deckt. Bei Tomaten/Paradeisern entspricht dieser Betrag 90 % des in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung für den Zeitraum ab dem 1. November bis zum 31. Mai genannten Betrags.
Abweichend von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung 75 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Beträge.
3. Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können Maßnahmen des Nichterntens gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung auch dann durchgeführt werden, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. In solchen Fällen wird der in Absatz 2 genannte Unterstützungsbetrag nach Maßgabe der bereits geernteten Erzeugung anteilig gekürzt, die auf der Grundlage der Bestands- und Finanzbuchführung der betreffenden Erzeugerorganisationen festgestellt wird.
4. Die finanzielle Unterstützung der Union wird auch dann gewährt, wenn die Erzeugerorganisationen diese Maßnahmen nicht im Rahmen ihrer operationellen Programme vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht in Bezug auf die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel.
5. Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für in Absatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung getätigt werden.
6. Die finanzielle Unterstützung der Union wird bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht berücksichtigt.
7. Die gemäß dem vorliegenden Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.
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