Präambel VO (EU) 2014/939
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen(1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sollten zwei Bescheinigungen ausgestellt werden.
- (2)
- Das Vereinigte Königreich und Irland sind an die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 und folglich an diese Verordnung gebunden.
- (3)
- Dänemark ist weder an die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 noch an diese Verordnung gebunden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2013 eingesetzten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4.
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