Präambel VO (EU) 2014/939

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen(1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sollten zwei Bescheinigungen ausgestellt werden.
(2)
Das Vereinigte Königreich und Irland sind an die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 und folglich an diese Verordnung gebunden.
(3)
Dänemark ist weder an die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 noch an diese Verordnung gebunden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2013 eingesetzten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4.

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