Artikel 4 VO (EU) 2014/947

1. Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beträgt:

18,93 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

0,28 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

2. Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor dem Auslagerungstag.

3. Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 90 und 210 Tagen beträgt.

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