Artikel 6 VO (EU) 2014/948

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
jeden Dienstag für die Vorwoche gesondert für die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bzw. b genannten Mengen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 die Mengen, für die Verträge abgeschlossen wurden, sowie die Erzeugnismengen, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden;
b)
spätestens am Ende jedes Monats für den Vormonat die Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 zu den Lagerbeständen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.