Artikel 1 VO (EU) 2014/959

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird folgender Buchstabe angefügt:

e)
natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen.

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