ANHANG VO (EU) 2014/969

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert” folgender Eintrag nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 333 eingefügt:

E 401 Natriumalginat 2400 (82) Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse, das zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt ist
(82):
Darf nur in Kombination mit E 302 als Überzugsmittel und mit einem Höchstgehalt von 800 mg/kg E 302 im fertigen Lebensmittel verwendet werden.

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