ANHANG VO (EU) 2014/973
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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Ware, bestehend aus durchscheinenden, etwa 1 cm langen und 3 mm dicken, leicht zähen und klebrigen weißen Stücken. Die Ware schwimmt in Lake, ist von gelartiger Konsistenz und ähnelt vom äußeren Erscheinungsbild Glasnudeln. Sie ist für den Einzelverkauf in Packungen zu 250 g (Abtropfgewicht 160 g) aufgemacht. Zur Herstellung wird Konjakwurzelmehl (Amorphophallus konjac) mit calciumhydroxidhaltigem Wasser vermischt (Mischungsverhältnis in GHT: 3 bis 7 Konjakwurzelmehl zu 93 bis 97 Wasser). Anschließend wird die Mischung gekocht und das gelierte Produkt durch eine Matrize gedrückt, um der Ware ihre endgültige Form zu geben. |
19019091 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 19 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1901, 190190 und 19019091. Lebensmittelzubereitungen der Position 1901 werden aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt hergestellt. Die Begriffe „Mehl” und „Grieß” schließen Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jeden Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß oder Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106) ein (siehe die Anmerkung zu Kapitel 19). Konjakwurzeln (ganz, gemahlen oder pulverisiert) sind in Position 1212 eingereiht (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 1212). Auch wenn die Ware von gelartiger Konsistenz ist, handelt es sich nicht um Schleime oder Verdickungsstoffe von Pflanzen der Position 1302. Die Ware ist daher in den KN-Code 19019091 einzureihen. |
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