Präambel VO (EU) 2014/978
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission(2) ist die Fangquote für Makrele (Scomber scombrus) in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 (nachstehend „Fangquote für Makrele” ), die Spanien 2013 zugeteilt wurde, um 8126 Tonnen zu kürzen.
- (2)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 ist außerdem die Fangquote für Makrele, die Spanien 2015 und gegebenenfalls in den darauf folgenden Jahren zugeteilt werden darf, um 9747 Tonnen zu kürzen.
- (3)
- Am 19. Februar 2014 informierten die spanischen Behörden die Kommission darüber, dass Spanien seine Fangquote für das Jahr 2013 nicht vollständig ausgeschöpft hat, und beantragten bei der Kommission, die nicht ausgeschöpften Mengen bei der Rückerstattung der überfischten Fangquote für Makrele im Jahr 2010 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 zu berücksichtigen. Die nicht ausgeschöpfte Menge beläuft sich auf 4158 Tonnen.
- (4)
- Spanien hatte jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates(3) beantragt, dass in dem gemäß der Verordnung zulässigen Umfang ein Teil seiner Fangquote 2013 für Makrele zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird.
- (5)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2014 der Kommission(4) wurden 2022 Tonnen der von Spanien 2013 nicht ausgeschöpften Fangquote für Makrele auf das Jahr 2014 übertragen. Somit beläuft sich die verbleibende nicht ausgeschöpfte Quote für das Jahr 2013 auf 2136 Tonnen.
- (6)
- Die Kürzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 976/2012(5) geänderten Fassung sollten um diese Menge von 2136 Tonnen angepasst werden. Diese Menge sollte zum Abzug 2013 hinzugefügt (dann insgesamt 10262 Tonnen) und gleichzeitig vom Abzug für die folgenden Jahre abgezogen werden.
- (7)
- Am 8. Mai 2014 beantragte Spanien, dass die nicht ausgeschöpften Mengen von den Abzügen für 2014 abgezogen werden. Dies steht im Einklang mit dem Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2011. Die Verordnung (EU) Nr. 165/2011 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 976/2012 geänderten Fassung ist daher entsprechend zu ändern.
- (8)
- Da die Änderung der Fangbeschränkungen Spaniens aufgrund dieser Verordnung Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison spanischer Schiffe hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 11).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2014 der Kommission vom 16. Mai 2014 zur Anhebung der Fangquoten für 2014 um die 2013 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 44).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 976/2012 der Kommission vom 23. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 (ABl. L 294 vom 24.10.2012, S. 3).
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