Artikel 2 VO (EU) 2014/988
Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau in die Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.