Artikel 1 VO (EU) 2014/992

Aufhebung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 950/2014 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung gestellte Anträge.

Für den Fall, dass die Annahme der gesamten Erzeugnismenge, für die der Kommission Beihilfeanträge gemäß dem vorstehenden Absatz für eine bestimmte Woche vorgelegt wurden, zu einer Überschreitung der Höchstmenge gemäß Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014 führen würde, setzt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die Mengen anzuwenden ist, die den der Kommission in dieser Woche übermittelten Anträgen entsprechen. Dieser Zuteilungskoeffizient begrenzt die Gesamtmenge der für die befristete Sonderbeihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse auf die Höchstmenge gemäß Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014.

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