ANHANG VO (EU) 2014/999

Auf der in Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Handelsrechnung für die Verkäufe der Unternehmen, die einer Verpflichtung unterliegen, in die Union sind folgende Angaben zu machen:

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN” ,
2.
Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,
3.
Nummer der Handelsrechnung,
4.
Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Unionsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind,
6.
exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkontrollnummer (Product Code Number = PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

TARIC-Code,

Menge (in Tonnen),

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis pro Tonne,

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.
Name des Einführers in der Union, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die einer Verpflichtung unterliegen, direkt ausgestellt hat,
9.
Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [NAME DES UNTERNEHMENS] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2008/577/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.”

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