Artikel 5 VO (EU) 2015/1

Zu übermittelnde Daten

(1) Die registrierten Ratingagenturen übermitteln der ESMA die Daten gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 und die Daten der Tabellen 1 bis 4 des Anhangs I sowie die Preispolitik, die Gebührenverzeichnisse, Gebührenprogramme und Verfahren in getrennten Dateien.

(2) Die registrierten Ratingagenturen melden der ESMA gemäß Artikel 3 Absatz 1 die Daten der Tabellen 1 und 2 des Anhangs II im Hinblick auf die Gebühren für jedes einzelne Rating und im Hinblick auf die Gebühren, die für Rating- und Nebendienstleistungen pro Kunde berechnet wurden.

(3) Registrierte Ratingagenturen, die Ratings nach dem Modell „Benutzer zahlt Rating oder Anleger zahlt Rating” abgegeben haben, melden der ESMA gemäß Artikel 3 Absatz 2 die Daten der Tabelle 1 des Anhangs III für jeden Kunden, für den Ratingdienstleistungen erbracht wurden.

(4) Die Daten der Tabellen 1 bis 4 des Anhangs I, die Daten der Tabellen 1 und 2 des Anhangs II und die Daten der Tabelle 1 des Anhangs III werden der ESMA in getrennten Dateien übermittelt.

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