Artikel 3 VO (EU) 2015/10

Bedingungen für die Anforderung von Finanzgarantien

(1) Der Antragsteller kann der Anforderung einer Finanzgarantie entweder durch eine Vorauszahlung oder durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne des Artikels 2 nachkommen. Leistet ein Antragsteller eine Vorauszahlung für Wegeentgelte, darf der Infrastrukturbetreiber nicht gleichzeitig für dieselben beabsichtigten Tätigkeiten weitere Finanzgarantien verlangen.

(2) Der Infrastrukturbetreiber darf Finanzgarantien von Antragstellern verlangen, wenn die Bonitätsbewertung des Antragstellers nahelegt, dass er bei der regelmäßigen Zahlung der Wegeentgelte Schwierigkeiten haben könnte. Der Infrastrukturbetreiber weist gegebenenfalls in dem Abschnitt seiner Schienennetz-Nutzungsbedingungen, in dem die Entgeltberechnungsgrundsätze dargelegt werden, auf diese Bonitätsbewertungen hin. Bei der Anforderung der Finanzgarantie stützt sich der Infrastrukturbetreiber auf die Daten einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring-Einrichtung, die höchstens zwei Jahre alt sind.

(3) Eine Finanzgarantie darf der Infrastrukturbetreiber nicht anfordern

a)
von dem benannten Eisenbahnunternehmen, wenn der Antragsteller, bei dem es sich nicht um ein Eisenbahnunternehmen handelt, bereits eine Finanzgarantie zur Deckung künftiger Zahlungen für dieselben beabsichtigten Tätigkeiten gestellt oder gezahlt hat, oder
b)
wenn die Wegeentgelte direkt von einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) an den Infrastrukturbetreiber entrichtet werden sollen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

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