Präambel VO (EU) 2015/1001

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.
(2)
Gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1008 des Rates(2) sollten eine Person und acht Einrichtungen von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden.
(3)
Darüber hinaus sollten die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Einträge zu sechs Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert werden.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (GASP) 2015/1008 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).

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