Präambel VO (EU) 2015/1001
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.
- (2)
- Gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1008 des Rates(2) sollten eine Person und acht Einrichtungen von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden.
- (3)
- Darüber hinaus sollten die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Einträge zu sechs Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert werden.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
- (2)
Verordnung (GASP) 2015/1008 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).
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