Präambel VO (EU) 2015/1013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe(1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 und auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission(3) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Bereich der Drogenausgangsstoffe. Sowohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 als auch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wurden nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 geändert, um Ermächtigungen zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags einzubeziehen. Daher sollten im Einklang mit den neuen Ermächtigungen neue Vorschriften erlassen werden.
(2)
Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 den Binnenhandel und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den internationalen Handel betrifft, sind zahlreiche Bestimmungen beiden Verordnungen gemein. Um die Kohärenz zu gewährleisten, ist es gerechtfertigt, einen einzigen Durchführungsrechtsakt für beide Verordnungen zu erlassen.
(3)
Im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung ist es notwendig, den Begriff „Betriebsstätte” zu definieren.
(4)
Die bestehenden Bestimmungen über die Verfahrensvorschriften für die Erlaubniserteilung, das Verfahren und das Format für die Bereitstellung der zur Überwachung des Handels erforderlichen Informationen sowie das Format und die Administration von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen sind erwiesenermaßen wirksam und sollten daher durch diese Verordnung im Wesentlichen inhaltlich beibehalten werden.
(5)
In den Verfahrensvorschriften, nach denen Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine Registrierung erteilt wird, sollten sich die Verfahrensvorschriften für die Erlaubniserteilung widerspiegeln.
(6)
Damit die Qualität und Kohärenz der Daten gewährleistet sind und Überschneidungen bei den in die Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe eingegebenen Informationen vermieden werden, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Anlaufstelle für die Übermittlung der Informationen an die Datenbank einrichten. Die Informationen sollten ohne unangemessene Verzögerung übermittelt werden. Die Informationen über eine Erlaubnis oder Registrierung sollten die Angaben beinhalten, die zur Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten oder Verwenders, der Inhaber der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung ist, notwendig sind, sowie über den beziehungsweise die darunter fallenden Stoffe Aufschluss geben. Der Zugang zu Informationen sollte auf das für die öffentlichen Behörden zur Erfüllung ihre Pflichten erforderliche Mindestmaß beschränkt werden.
(7)
Durch Übergangsvorschriften sollte es gestattet sein, vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebene Papiervordrucke im Einklang mit den Vorgängerregelungen so lange zu verwenden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Drogenausgangsstoffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7).

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