Artikel 14 VO (EU) 2015/1017

Europäische Plattform für Investitionsberatung

(1) Die europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) hat das Ziel, aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission Unterstützung in Form von Beratung bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsvorhaben zu leisten und als zentrale technische Anlaufstelle für die Vorhabenfinanzierungsberatung in der Union zu fungieren. Eine solche Unterstützung erstreckt sich unter anderem darauf, dass bei der Inanspruchnahme technischer Hilfe bei der Vorhabenstrukturierung, der Inanspruchnahme innovativer Finanzinstrumente und der Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften zielgerichtete Unterstützung geleistet wird sowie dass zu relevanten Themen mit Bezug zum Unionsrecht gegebenenfalls Informationen bereitgestellt werden, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse von Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten und die Lage in den verschiedenen Branchen zu berücksichtigen sind.

Die EIAH muss in der Lage sein, technische Hilfe in den in Artikel 9 Absatz 2 aufgeführten Bereichen zu leisten, insbesondere Energieeffizienz, TEN-V und städtische Mobilität. Sie leistet außerdem Unterstützung bei der Ausarbeitung von Klimaschutz- oder Kreislaufwirtschaftsvorhaben oder Teilen davon, insbesondere im Zusammenhang mit der COP 21, von Vorhaben im digitalen Sektor sowie von Vorhaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich.

(2) Die EIAH erbringt Dienste zusätzlich zu den Diensten, die bereits im Rahmen anderer Unionsprogramme zur Verfügung stehen, einschließlich

a)
der Bereitstellung einer einzigen Anlaufstelle für technische Hilfe für Behörden und Vorhabenträger,
b)
gegebenenfalls der Unterstützung von Vorhabenträgern bei der Entwicklung ihrer Vorhaben, damit diese die Förderkriterien gemäß Artikel 6 erfüllen,
c)
der Nutzung des lokalen Wissens, um die EFSI-Förderung in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, der aktiven Unterstützung des in Anhang II Abschnitt 8 genannten Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI durch Hilfestellung für die EIB und nationale Förderbanken oder -institute bei der Ausarbeitung und Aufstellung von Vorhaben, was insbesondere für weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen gilt, und, soweit dies erforderlich ist, durch Hilfe bei der Strukturierung der Nachfrage nach EFSI-Förderung,
d)
der Bereitstellung einer Plattform für den Peer-to-Peer-Austausch und die Weitergabe von Fachwissen in Bezug auf Vorhabenentwicklung,
e)
der proaktiven, beratenden Unterstützung — soweit notwendig durch Präsenz vor Ort — bei der Einrichtung von Investitionsplattformen, insbesondere grenzüberschreitender und makroregionaler Investitionsplattformen, an denen mehrere Mitgliedstaaten und/oder Regionen beteiligt sind,
f)
der Nutzung des Potenzials, das durch die Einwerbung und Finanzierung kleiner Vorhaben entsteht, auch im Rahmen von Investitionsplattformen,
g)
der Beratung in Bezug auf die Kombinierung von EFSI-Förderungen mit anderen EU-Finanzierungsquellen (wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und der durch Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffene Fazilität „Connecting Europe” ), damit praktische Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung solcher kombinierter Finanzierungsquellen gelöst werden können,
h)
der proaktiven Hilfestellung zur Förderung und Unterstützung von Geschäften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b.

(3) Die Dienste der EIAH stehen öffentlichen und privaten Vorhabenträgern zur Verfügung, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und Investmentplattformen oder -fonds sowie regionaler und lokaler Gebietskörperschaften.

(4) Entgelte, die die EIB für die Dienste der EIAH gemäß Absatz 2 berechnet, werden für die Deckung der Kosten des EIAH-Geschäftsbetriebs und für die Erbringung dieser Dienste verwendet. Die Obergrenze der KMU berechneten Entgelte liegt bei einem Drittel der Kosten der ihnen erbrachten technischen Hilfe. EIAH-Dienste, die öffentlichen Vorhabenträgern zusätzlich zu denjenigen, die bereits nach Unionsprogrammen zur Verfügung stehen, erbracht werden, sind kostenfrei.

(5) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels und um die Erbringung von Beratungsdiensten vor Ort zu erleichtern, ist die EIAH bestrebt, auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken oder -institute und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückzugreifen.

(5a) Die EIB empfiehlt Projektträgern, die bei der EIB einen Finanzierungsantrag stellen — vor allem, wenn es sich um untergeordnete Vorhaben handelt —, sich mit ihren Vorhaben an die EIAH zu wenden, damit ihre Vorhaben besser vorbereitet werden können und/oder geprüft werden kann, ob die Möglichkeit besteht, Vorhaben über Investitionsplattformen zu bündeln. Außerdem werden Projektträger, deren Antrag auf eine EIB-Finanzierung abgelehnt wurde oder bei denen trotz der Möglichkeit einer Finanzierung durch die EIB Finanzierungslücken bestehen, von der EIB informiert, dass sie ihre Vorhaben beim Europäischen Investitionsvorhabenportal registrieren können.

(6) Um eine breite Streuung der durch die EIAH erbrachten Dienste in der gesamten Union zu gewährleisten, arbeitet die EIAH nach Möglichkeit mit ähnlichen Dienstleistungserbringern auf Unionsebene, regionaler, nationaler oder subnationaler Ebene zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen der EIAH auf der einen Seite und einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts, eines internationalen Finanzinstituts oder eines Instituts oder einer Verwaltungsbehörde — einschließlich solcher, die als nationale Berater fungieren —, die über einschlägige Sachkenntnis für die Zwecke des EIAH verfügt, auf der anderen Seite, kann in Form einer vertraglichen Partnerschaft erfolgen. Die EIAH verfolgt das Ziel, in jedem Mitgliedstaat mindestens ein Kooperationsabkommen mit einer nationalen Förderbank oder einem nationalen Förderinstitut zu schließen. In Mitgliedstaaten, in denen es keine nationalen Förderbanken oder Förderinstitute gibt, leistet die EIAH gegebenenfalls und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats proaktiv beratende Unterstützung zur Einrichtung derartiger Banken oder Institute.

(6a) Im Interesse einer möglichst großen geografischen Reichweite der Beratungsdienste in der gesamten Union und damit das vor Ort in Bezug auf den EFSI vorhandene Wissen Früchte trägt, wird, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme für eine Präsenz des EIAH vor Ort gesorgt, damit vor Ort konkrete, proaktive und maßgeschneiderte Unterstützung geleistet werden kann. Diese Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Vorhaben im Rahmen des EFSI Schwierigkeiten bestehen. Die EIAH leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf regionaler und lokaler Ebene Kapazitäten und Kompetenzen entstehen.

(7) Als Beitrag zur Deckung der Geschäftskosten der EIAH wird bis zum 31. Dezember 2020 aus dem Gesamthaushalt der Union ein jährlicher Referenzbetrag von 20000000 EUR für die Dienste nach Absatz 2 bereitgestellt, soweit die genannten Kosten nicht durch die verbleibenden Beträge aus Entgelten nach Absatz 4 abgedeckt sind.

(8) Die Kommission schließt mit der EIB eine Vereinbarung über die Umsetzung der EIAH innerhalb der EIB (im Folgenden "EIAH-Vereinbarung").

Die EIAH-Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über die für die EIAH notwendige Finanzausstattung nach Absatz 7 zu enthalten.

(9) Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 1. September 2016 und danach jährlich Bericht über die gemäß Absatz 2 von der EIAH erbrachten Dienste und die Ausführung ihres Haushaltsplans. Der Bericht enthält Angaben zu den eingenommenen Entgelten und ihrer Verwendung.

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