Artikel 24 VO (EU) 2015/1017

Übergangsbestimmungen

(1) Die EIB und der EIF können der Kommission Finanzierungen und Investitionen vorlegen, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum Abschluss der EFSI-Vereinbarung und bis zur Vornahme der ersten Ernennungen aller Mitglieder des Investitionsausschusses und des geschäftsführenden Direktors nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt haben.

(2) Die Kommission bewertet die in Absatz 1 genannten Geschäfte und erlässt einen Beschluss über die Ausweitung der EU-Garantie auf diese Geschäfte, sofern sie die Förderkriterien nach Artikel 6 erfüllen und den allgemeinen Zielen nach Artikel 9 Absatz 2 und Anhang II entsprechen.

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