ANHANG I VO (EU) 2015/1018

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB DES LUFTFAHRZEUGS

Hinweis: Dieser Anhang ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

1.
FLUGBETRIEB

1.1.
Flugvorbereitung

(1)
Verwendung fehlerhafter Daten oder fehlerhafte Eingaben in Geräten für die Navigation oder für Leistungsberechnungen, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet haben oder hätten gefährden können.
(2)
Beförderung oder versuchte Beförderung von gefährlichen Gütern unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich falscher Kennzeichnung, Verpackung und Bodenabfertigung von gefährlichen Gütern.

1.2.
Vorbereitung des Luftfahrzeugs

(1)
Falsche Kraftstoffart oder kontaminierter Kraftstoff.
(2)
Fehlende(r), fehlerhafte(r) oder unzureichende(r) Enteisung/Vereisungsschutz.

1.3.
Start und Landung

(1)
Abkommen von der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.
(2)
Tatsächliches oder potenzielles Eindringen eines Objekts in den Bereich der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.
(3)
Eindringen eines Objekts in den Endanflug- oder Startbereich (Final Approach and Take-off Area, FATO).
(4)
Startabbruch.
(5)
Unterschreitung der erforderlichen oder zu erwartenden Leistung bei Start, Durchstarten oder Landung.
(6)
Tatsächliche(r) oder versuchte(r) Start, Landeanflug oder Landung mit falscher Konfiguration des Luftfahrzeugs.
(7)
Bodenberührung von Heck, Rotorblatt/Flügelspitze oder Triebwerksgondel bei Start oder Landung.
(8)
Fortsetzen des Anflugs unter Verstoß gegen die Kriterien des Luftfahrtunternehmens für einen stabilisierten Anflug.
(9)
Fortsetzen des Instrumentenanflugs unterhalb der veröffentlichten Mindestwerte bei unzureichender Sicht.
(10)
Sicherheitslandungen und Notlandungen.
(11)
Zu kurze und zu lange Landungen.
(12)
Harte Landung.

1.4.
Alle Flugphasen

(1)
Verlust der Kontrolle über die Steuerung.
(2)
Luftfahrzeug unruhig, unangemessenes Überschreiten der üblichen Nicklage, Querneigungswinkel oder Fluggeschwindigkeit unter den gegebenen Bedingungen.
(3)
Abweichen von der Flughöhe.
(4)
Auslösen eines Warnsystems des Flugleistungsbereichs, beispielsweise Überzieh-Warnung, „Stick Shaker” , „Stick Pusher” und automatische Schutzeinrichtung.
(5)
Unbeabsichtigte Abweichung vom vorgesehenen oder zugewiesenen Kurs um die doppelte geforderte Navigationsgenauigkeit oder 10 nautische Meilen (der niedrigere Wert gilt).
(6)
Überschreiten einer Betriebsgrenze des Luftfahrzeugs laut Flughandbuch.
(7)
Betrieb mit falscher Höhenmessereinstellung.
(8)
Ereignisse in Zusammenhang mit dem Triebwerkstrahl oder dem Luftschraubenstrom bei Rotor oder Propeller, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet haben oder hätten gefährden können.
(9)
Fehlinterpretation des Automatikbetriebs (Autopilot) oder einer Information aus dem Cockpit für die Flugbesatzung, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

1.5.
Andere Arten von Ereignissen

(1)
Unbeabsichtigtes Ausklinken von Fracht oder sonstiger extern mitgeführter Ausrüstung.
(2)
Verlust der Wahrnehmung der Situation (einschließlich Umgebungs-, Betriebs- und Systemwahrnehmung, räumlicher Desorientierung und Zeithorizont).
(3)
Jedes Ereignis, bei dem die menschliche Leistung unmittelbar zu einem Unfall oder einer schweren Störung beigetragen hat oder hätte beitragen können.

2.
TECHNISCHE EREIGNISSE

2.1.
Strukturen und Systeme

(1)
Ablösen von Strukturteilen des Luftfahrzeugs während des Fluges.
(2)
Ausfall eines Systems.
(3)
Ausfall der Redundanzfunktion eines Systems.
(4)
Leckagen von Flüssigkeiten, die feuergefährlich sind oder möglicherweise zu einer gefährlichen Verunreinigung von Struktur, Systemen oder Ausrüstungsteilen des Luftfahrzeugs geführt oder eine Gefahr für das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen dargestellt haben oder hätten darstellen können.
(5)
Fehlfunktionen oder Schäden an der Kraftstoffanlage, die sich auf die Kraftstoffversorgung und/oder -verteilung ausgewirkt haben.
(6)
Fehlfunktionen oder Schäden an einem Anzeigesystem, wenn dies irreführende Anzeigen für die Besatzung verursacht.
(7)
Anormales Funktionieren von Flugsteuerungseinrichtungen, beispielsweise asymmetrische oder feststeckende/klemmende Flugsteuerungseinrichtung (z. B.: Auftrieb (Landeklappen/Vorflügel), Luftwiderstand (Störklappen), Einrichtungen zur Fluglagesteuerung (Querruder, Höhenruder, Seitenruder)).

2.2.
Antriebssysteme (einschließlich Triebwerke, Propeller und Rotorsysteme) und Hilfskraftturbinen-Systeme

(1)
Ausfall oder erhebliche Fehlfunktion eines Teils oder einer Steuerungseinrichtung eines Propellers, Rotors oder Triebwerks.
(2)
Beschädigung oder Ausfall des Hauptrotors/Heckrotors oder an seinem Getriebe und/oder gleichwertigen Systemen.
(3)
Flammabriss (flameout), Abschaltung von Triebwerken oder Hilfskraftturbinen (APU) während des Fluges, wenn erforderlich (z. B.: ETOPS (Langstreckenbetrieb mit zweimotorigen Luftfahrzeugen), MEL (Mindestausrüstungsliste)).
(4)
Überschreiten der Betriebsbeschränkung des Triebwerks, einschließlich Überschreiten der Drehzahl oder Unmöglichkeit der Drehzahlregelung hochdrehender Komponenten (z. B.: Hilfskraftturbine, Druckluftstarter, Klimatisierung, luftgetriebene Hilfsturbine, Propeller oder Rotor).
(5)
Ausfall oder Fehlfunktion eines Teils eines Triebwerks, einer Hilfskraftturbine oder einer Kraftübertragung mit einer oder mehreren der nachstehenden Folgen:

a)
Funktionsausfall des Schubumkehrsystems.
b)
Unmöglichkeit, die Leistung, den Schub oder die Drehzahl zu regeln.
c)
Austritt von Komponenten/Bruchstücken.

3.
INTERAKTION MIT FLUGSICHERUNGSDIENSTEN (ANS) UND FLUGVERKEHRSMANAGEMENT (ATM)

(1)
Unsichere ATC-Freigabe (Air Traffic Control — Flugsicherung).
(2)
Länger andauernder Ausfall der Kommunikation mit der ATS- (Flugverkehrsdienst) oder ATM-Stelle.
(3)
Widersprüchliche Anweisungen von verschiedenen ATS-Stellen, welche zu Staffelungsverlust führen könnten.
(4)
Fehlinterpretation des Funkverkehrs, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(5)
Vorsätzliche Abweichung von der Anweisung der Flugsicherung, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

4.
NOTFÄLLE UND ANDERE KRITISCHE SITUATIONEN

(1)
Ereignis, das zur Erklärung eines Notfalls ( „MAYDAY” oder „PAN” ) führt.
(2)
Verbrennen, Schmelzen, Rauch, Gase, Lichtbögen, Überhitzung, Feuer oder Explosion.
(3)
Verunreinigte Luft im Cockpit oder im Fluggastraum, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(4)
Nichteinhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens für abnormale Situationen oder des Notfallverfahrens durch die Flug- oder Kabinenbesatzung, um einen Notfall zu beherrschen.
(5)
Benutzung von Notfallausrüstung oder Anwendung eines Verfahrens für abnormale Situationen, durch die die Flug-/Landeeigenschaft beeinträchtigt wird.
(6)
Ausfall eines Notfall- oder Rettungssystems oder -ausrüstungsteils, das das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(7)
Unkontrollierbarer Kabinendruck.
(8)
Kritisch niedrige Kraftstoffmenge oder Kraftstoffmenge am Bestimmungsort unterhalb der erforderlichen Kraftstoff-Endreserve.
(9)
Jede Nutzung des für die Besatzungsmitglieder bestimmten Sauerstoffsystems durch die Besatzung.
(10)
Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Flug- oder Kabinenbesatzung, wodurch die zugelassene Mindestanzahl der Besatzungsmitglieder unterschritten wird.
(11)
Übermüdung der Besatzung, wodurch ihre Fähigkeit, ihre Aufgaben sicher zu erfüllen, beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte.

5.
EXTERNES UMFELD UND METEOROLOGIE

(1)
Zusammenstoß oder Beinahezusammenstoß am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis(1).
(2)
Ausweichempfehlung des bordeigenen Kollisionswarnsystems (ACAS RA).
(3)
Auslösen der „Warnung” eines echten Boden-Kollisionswarnsystems wie des Bodennähewarnsystems GPWS (Ground Proximity Warning System)/des Geländewarnsystem TAWS (Terrain Awareness and Warning System).
(4)
Kollision mit Wildtieren, einschließlich Vogelschlag.
(5)
Fremdkörperschäden/-bruchstücke (Foreign Object Damage, FOD).
(6)
Unerwartet schlechter Zustand der Pistenoberfläche.
(7)
Das Zusammentreffen mit einer Wirbelschleppe.
(8)
Behinderung des Luftfahrzeuges durch Feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Flugdrachen, Laserbeleuchtung, leistungsstarke Laser, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS), Modellflugzeuge oder auf ähnliche Weise.
(9)
Blitzschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder zu Ausfall oder Fehlfunktion eines Systems des Luftfahrzeugs geführt hat.
(10)
Durchfliegen von Hagel, das zu Schäden am Luftfahrzeug oder zu Ausfall oder Fehlfunktion eines Systems des Luftfahrzeugs geführt hat.
(11)
Durchfliegen schwerer Turbulenzen oder sonstiger atmosphärischer Bedingungen, das zur Verletzung von Insassen geführt hat oder nach dem die Durchführung eines Turbulenz-Checks des Luftfahrzeugs für erforderlich angesehen wird.
(12)
Durchfliegen erheblicher Scherwinde oder eines Gewitters, das das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.
(13)
Vereisungsprobleme, die zu Bedienungsproblemen, zu Schäden am Luftfahrzeug oder zu Ausfall oder Fehlfunktion eines Systems des Luftfahrzeugs geführt haben.
(14)
Durchfliegen von Vulkanasche.

6.
GEFAHRENABWEHR

(1)
Bombendrohung oder Entführung.
(2)
Schwierigkeiten bei der Kontrolle berauschter, gewalttätiger oder sich Anordnungen widersetzender Fluggäste.
(3)
Entdeckung eines „blinden Passagiers” .

Fußnote(n):

(1)

Der Begriff „Hindernis” umfasst auch Fahrzeuge.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.