Präambel VO (EU) 2015/1018
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007(1) der Kommission, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 müssen auf der Ebene der Organisation, der Mitgliedstaaten und der Union Systeme zur Meldung von Ereignissen eingerichtet werden, damit alle sicherheitsrelevanten Informationen aus der Zivilluftfahrt gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt, ausgetauscht, verbreitet, analysiert und weiterverfolgt werden. Außerdem ist darin geregelt, dass die gesammelten Informationen nur zur Erhöhung der Sicherheit im Luftverkehr genutzt werden dürfen und die meldende Person sowie die in den Ereignismeldungen genannten Personen angemessen geschützt werden müssen, damit die kontinuierliche Verfügbarkeit von Sicherheitsinformationen gewährleistet ist. Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gilt für alle in dieser Verordnung definierten und in ihren Anwendungsbereich fallenden Luftfahrzeuge einschließlich bemannter Luftfahrzeuge sowie ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (Remotely Piloted Aircraft Systems).
- (2)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 hat die Kommission eine Liste zur Einstufung von Ereignissen festzulegen, auf die Bezug zu nehmen ist, wenn im Rahmen der Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse gemäß der genannten Verordnung Ereignisse gemeldet werden, die in eine der Kategorien nach Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung fallen. Eine zweite Liste sollte gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 der Einstufung von Ereignissen in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge dienen. Diese zweite Liste sollte gegebenenfalls an die Besonderheiten dieses Bereichs der Luftfahrt angepasst sein.
- (3)
- Die Einteilung in Kategorien meldepflichtiger Ereignisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 wurde eingeführt, damit die in dieser Verordnung benannten Personen feststellen können, welche Ereignisse sie jeweils zu melden haben. Im Einklang mit diesem Ziel sollten die Listen von Ereignissen nach den Kategorien eingeteilt werden, auf die die meldenden Personen entsprechend ihrer jeweiligen Situation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 Bezug nehmen.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.).
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