Artikel 2 VO (EU) 2015/1039

Übergangsbestimmungen

(1) Mitgliedstaaten, die bis 21. Juli 2015 nationale Lizenzen für Testflugbesatzungsmitglieder außer Piloten erteilen, dürfen solche Lizenzen weiterhin bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften erteilen. Die Inhaber solcher Lizenzen dürfen ihre Rechte bis zu diesem Datum weiterhin ausüben.

(2) Nach dem 31. Dezember 2017 können Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung die Dienste von Testflugpiloten der Testflugkategorien 3 oder 4 gemäß Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und von Testflugingenieuren, die vor diesem Datum Testflugtätigkeiten gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen ausgeführt haben, weiterhin in Anspruch nehmen. Dabei bleiben die Funktionen der Testflugbesatzungsmitglieder auf den Umfang begrenzt, der vor dem 31. Dezember 2017 festgelegt wurde.

Der Funktionsumfang der Testflugbesatzungsmitglieder wird vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, auf der Grundlage der Testflugerfahrung und -ausbildung des Testflugbesatzungsmitglieds und der einschlägigen Aufzeichnungen des Antragstellers oder Inhabers einer Fluggenehmigung festgelegt. Dieser Funktionsumfang wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

Eine Einfügung oder sonstige Änderung am Umfang der Funktionen, die für diese Testflugbesatzungsmitglieder vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, festgelegt wird, muss die Anforderungen von Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erfüllen.

(3) Die zuständigen Behörden dürfen bis zum 31. Dezember 2015 die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit EASA-Formblatt 15a gemäß Anlage II von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, die vor dem 21. Juli 2015 in Kraft war, ausstellen. Vor dem 1. Januar 2016 ausgestellte Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.

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