ANHANG VO (EU) 2015/1039

Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird um folgenden Eintrag ergänzt:

„Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85”

2.
Dem Punkt 21.A.143 (a) wird folgender Punkt 13 angefügt:

13.
wenn Testflüge durchgeführt werden sollen, ein Testflugbetriebshandbuch (Flight Test Operations Manual — FTOM), in dem die Grundsätze und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Testflugbetriebshandbuch muss enthalten:

i)
eine Beschreibung der Prozesse des Betriebs für Testflüge, einschließlich der Beteiligung des Testflugbetriebs am Prozess der Fluggenehmigungsausstellung;
ii)
Grundsätze zur Festlegung der Flugbesatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen, gemäß Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21), sofern anwendbar;
iii)
Verfahren für den Transport von Personen außer Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar;
iv)
Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden;
v)
Verfahren zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen;
vi)
eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen.

3.
Unter Punkt 21.A.243 erhält Punkt (a) folgende Fassung:

a)
Der Entwicklungsbetrieb muss der Agentur ein Handbuch vorlegen, in dem direkt oder durch Verweis der Betrieb, die relevanten Verfahren und die zu entwickelnden Produkte oder Änderungen an Produkten beschrieben werden. Wenn Testflüge durchgeführt werden sollen, muss ein Testflugbetriebshandbuch (FTOM) vorgelegt werden, in dem die Grundsätze und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das FTOM muss enthalten:

i)
eine Beschreibung der Prozesse des Betriebs für Testflüge, einschließlich der Beteiligung des Testflugbetriebsbetriebs am Prozess der Fluggenehmigungsausstellung;
ii)
Grundsätze zur Festlegung der Flugbesatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen, gemäß Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21), sofern anwendbar;
iii)
Verfahren für den Transport von Personen außer Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar;
iv)
Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden;
v)
Verfahren zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen;
vi)
eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen.

4.
Unter Punkt 21.A.708 (b) erhält Punkt 2 folgende Fassung:

2.
die Bedingungen oder Beschränkungen, denen die Flugbesatzung, die das Luftfahrzeug fliegen soll, zusätzlich zu denen unterliegt, die in Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21) festgelegt sind.

5.
Anlage II erhält folgende Fassung:

Anlage II

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15a

6.
Die folgende Anlage XII wird angefügt:

Anlage XII

Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen

A.
Allgemeines

Diese Anlage legt die erforderlichen Qualifikationen für Flugbesatzungen fest, die an der Durchführung von Testflügen für Luftfahrzeuge beteiligt sind, die gemäß CS-23 für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) größer oder gleich 2000 kg, CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalenten Lufttüchtigkeitsanforderungen zertifiziert sind oder zertifiziert werden sollen.

B.
Begriffsbestimmungen

1. „Testflugingenieur” :
Ingenieur, der an Testflugoperationen am Boden oder in der Luft beteiligt ist.
2. „Leitender Testflugingenieur” :
ein Testflugingenieur, dem Aufgaben in einem Luftfahrzeug zugewiesen werden, um Testflüge durchzuführen oder den Piloten beim Betrieb des Luftfahrzeugs und seiner Systeme während der Testflugtätigkeiten zu unterstützen.
3. „Testflüge” :
3.1.
Flüge für die Entwicklungsphase eines neuen Entwurfs (Luftfahrzeug, Antriebssysteme, Teile und Ausrüstungen);
3.2.
Flüge zum Nachweis der Erfüllung der Zertifizierungsgrundlage oder Übereinstimmung mit dem Baumuster;
3.3.
Flüge zur experimentellen Untersuchung neuer Entwicklungskonzepte, die ungewöhnliche Manöver oder Profile erfordern, für die der bereits genehmigte Betriebsbereich des Luftfahrzeugs verlassen werden kann;
3.4.
Testflugausbildungsflüge.

C.
Testflugkategorien

1.
Allgemeines

Die nachfolgenden Beschreibungen behandeln die Flüge von Herstellungs- und Entwicklungsbetrieben unter Anhang I (Teil-21).

2.
Anwendungsbereich

Wenn mehr als ein Luftfahrzeug an einer Prüfung beteiligt ist, muss jeder einzelne Flug unter dieser Anlage beurteilt werden, um zu ermitteln, ob es sich um einen Testflug handelt und, wenn ja, um welche Kategorie. Nur die unter Punkt (6)(B)(3) beschriebenen Flüge fallen in den Anwendungsbereich dieser Anlage.

3.
Testflugkategorien

Testflüge umfassen die folgenden vier Kategorien:
3.1.
Kategorie eins (1)

a)
Erstflug/-flüge eines neuen Luftfahrzeugtyps oder eines Luftfahrzeugs, dessen Flug- oder Steuerungseigenschaften erheblich geändert wurden;
b)
Flüge, bei denen Flugeigenschaften auftreten können, die erheblich von den bereits bekannten abweichen;
c)
Flüge zur Erforschung neuartiger oder ungewöhnlicher Luftfahrzeugentwicklungsmerkmale oder -techniken;
d)
Flüge zur Bestimmung oder Erweiterung des Flugbetriebsbereichs;
e)
Flüge zur Bestimmung der gesetzlichen Leistungen, Flugeigenschaften und Steuerungsqualitäten, wenn die Grenzen des Flugbetriebsbereichs erreicht werden;
f)
Testflugausbildung für Testflüge der Kategorie 1.

3.2.
Kategorie zwei (2)

a)
Nicht als Kategorie 1 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug, dessen Baumuster noch nicht zertifiziert ist;
b)
Nicht als Kategorie 1 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug eines bereits zertifizierten Baumusters nach dem Einbau einer noch nicht genehmigten Änderung, die

i)
eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Luftfahrzeugs erfordert oder
ii)
eine Beurteilung grundsätzlicher Besatzungsverfahren erfordert, wenn ein neues oder geändertes System betrieben oder benötigt wird, oder
iii)
einen absichtlichen Flug außerhalb der Grenzen des derzeit genehmigten Betriebsbereichs, aber innerhalb des erforschten Flugbetriebsbereichs erfordert.

c)
Testflugausbildung für Testflüge der Kategorie 2.

3.3.
Kategorie drei (3)

Für die Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung für ein neu gebautes Luftfahrzeug durchgeführte Flüge, die keinen Flug außerhalb der Grenzen der Musterzulassung oder des Flughandbuchs des Luftfahrzeugs erfordern.

3.4.
Kategorie vier (4)

Nicht als Kategorie 1 oder 2 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug eines bereits zertifizierten Baumusters im Falle des Einbaus einer noch nicht genehmigten Entwicklungsänderung.

D.
Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Testflugingenieuren

1.
Allgemeines

Piloten und leitende Testflugingenieure müssen die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Kompetenzen und Erfahrungen besitzen.
Testflugkategorien
Luftfahrzeug1234
CS-23 Kurzstreckenflugzeug oder Luftfahrzeug mit einer Auslegungs-Sturzfluggeschwindigkeit (Md) über 0,6 oder einer maximalen Gipfelhöhe über 7260 m (25000 ft), CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalente LufttüchtigkeitsanforderungKompetenzebene 1Kompetenzebene 2Kompetenzebene 3Kompetenzebene 4
Andere CS-23 mit einer MTOM größer oder gleich 2000 kgKompetenzebene 2Kompetenzebene 2Kompetenzebene 3Kompetenzebene 4

1.1.
Kompetenzebene 1

1.1.1.
Die Piloten müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011(1) erfüllen.
1.1.2.
Der leitende Testflugingenieur muss

a)
erfolgreich einen Ausbildungskurs der Kompetenzebene 1 absolvieren und
b)
mindestens 100 Flugstunden Erfahrung, einschließlich Testflugausbildung haben.

1.2.
Kompetenzebene 2

1.2.1.
Die Piloten müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen.
1.2.2.
Der leitende Testflugingenieur muss

a)
erfolgreich einen Ausbildungskurs der Kompetenzebene 1 oder 2 absolvieren und
b)
mindestens 50 Flugstunden Erfahrung, einschließlich Testflugausbildung haben.

Die Ausbildungskurse der Kompetenzebene 1 oder 2 für Testflugingenieure müssen mindestens die folgenden Themen behandeln:

i)
Leistung;
ii)
Stabilität und Steuerungsqualitäten;
iii)
Systeme;
iv)
Prüfungsmanagement; und
v)
Risiko-/Sicherheitsmanagement.

1.3.
Kompetenzebene 3

1.3.1.
Die Piloten müssen eine der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessene gültige Pilotenlizenz besitzen, die gemäß Teil-FCL ausgestellt ist, und mindestens eine Lizenz für Berufspiloten (Commercial Pilot Licence — CPL). Außerdem muss der verantwortliche Pilot

a)
eine Testflugberechtigung haben oder
b)
muss mindestens 1000 Flugstunden Erfahrung als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs mit ähnlicher Komplexität und Eigenschaften haben und
c)
muss für jede Klasse bzw. jeden Typ des Luftfahrzeugs an allen Flügen teilgenommen haben, die Teil des Programms für die Ausstellung des einzelnen Lufttüchtigkeitszeugnisses von mindestens fünf Luftfahrzeugen sind.

1.3.2.
Der leitende Testflugingenieur

a)
muss Kompetenzebene 1 oder 2 erfüllen oder
b)
muss erhebliche Flugerfahrung in Bezug auf die Aufgabe besitzen und
c)
muss an allen Flügen teilgenommen haben, die Teil des Programms für die Ausstellung des einzelnen Lufttüchtigkeitszeugnisses von mindestens fünf Luftfahrzeugen sind.

1.4.
Kompetenzebene 4:

1.4.1.
Die Piloten müssen eine der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessene gültige Pilotenlizenz besitzen, die gemäß Teil-FCL ausgestellt ist, und mindestens eine CPL. Der verantwortliche Pilot muss eine Testflugberechtigung besitzen oder mindestens 1000 Flugstunden Erfahrung als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs mit ähnlicher Komplexität und Eigenschaften haben.
1.4.2.
Die Kompetenzen und Erfahrungen von leitenden Testflugingenieuren sind im Testflugbetriebshandbuch festgelegt.

2.
Leitende Testflugingenieure

Leitende Testflugingenieure müssen eine Genehmigung von dem sie beschäftigenden Betrieb erhalten, in welcher der Umfang ihrer Funktionen innerhalb des Betriebs im Einzelnen angegeben ist. Die Genehmigung muss folgende Informationen enthalten:
a)
Name;
b)
Geburtsdatum;
c)
Erfahrung und Ausbildung;
d)
Stellung im Betrieb;
e)
Umfang der Genehmigung;
f)
Datum der ersten Ausstellung der Genehmigung;
g)
Ablaufdatum der Genehmigung, falls zutreffend; und
h)
Kennnummer der Genehmigung.
Leitende Testflugingenieure dürfen nur für einen bestimmten Flug benannt werden, wenn sie körperlich und geistig in der Lage sind, die zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten sicher zu bewältigen. Der Betrieb muss alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf Genehmigungen deren Inhabern zur Verfügung stellen.

E.
Kompetenzen und Erfahrungen anderer Testflugingenieure

Andere Testflugingenieure an Bord des Luftfahrzeugs müssen über ein hohes Maß an Erfahrung und Ausbildung verfügen, die den ihnen als Besatzungsmitgliedern zugewiesenen Aufgaben und, falls zutreffend, dem Testflugbetriebshandbuch entspricht. Der Betrieb muss den betreffenden Testflugingenieuren alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf ihre Flugtätigkeiten zur Verfügung stellen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

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