Präambel VO (EU) 2015/1039

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere deren Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(2) sollte geändert werden, um die Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Testflugingenieuren je nach Komplexität der durchgeführten Testflüge und des Luftfahrzeugs als Teil der Flugbedingungen zu regeln und damit die Sicherheit zu verbessern und die Kompetenz- und Erfahrungsanforderungen an Testflugbesatzungen in der Union stärker zu harmonisieren.
(2)
Um die sichere Durchführung von Testflügen zu fördern, sind ferner Änderungen an den Anforderungen für Herstellungs- und Entwicklungsbetriebe, die Testflüge durchführen, notwendig, was ein Testflugbetriebshandbuch erforderlich macht, in dem die Maßnahmen und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Handbuch sollte Richtlinien und Verfahren für die Zusammensetzung und die Kompetenzen der Besatzung, die Anwesenheit an Bord von Personen außer Besatzungsmitgliedern, das Risiko- und Sicherheitsmanagement sowie zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen enthalten.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission(3), wurde aus Gründen der Klarheit neu gefasst. Da im EASA-Formblatt 15a gemäß Anhang I (Teil-21) Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen wird, ist es erforderlich, diesen Verweis zu aktualisieren.
(4)
Es ist notwendig, der Luftfahrtbranche und den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an diese Anforderungen einzuräumen. Zu diesem Zweck sollten geeignete Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Für bestimmte Änderungen sollte jedoch wegen ihrer besonderen Art ein späterer Anwendungszeitpunkt gelten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1).

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