Artikel 27 VO (EU) 2015/104

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich fischen

(1) Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ” ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

(2) Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ” ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

(3) Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe (im Folgenden „IUU-Schiffe” ) stehen, nicht übertragen werden.

(5) Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.

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