Artikel 29 VO (EU) 2015/104
Pelagische Fischerei Kapazitätsbeschränkung
Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2015 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78600 BRZ.
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