Artikel 3 VO (EU) 2015/104

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Unionsschiff” ein Fischereifahrzeug der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)
„Drittlandschiff” ein Fischereifahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;
c)
„Unionsgewässer” die Unionsgewässer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
d)
„internationale Gewässer” die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten liegen;
e)
„Bestand” der Bestand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
f)
„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)”

i)
in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Menge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;
ii)
in allen anderen Fischereien die Menge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

g)
„Quote” ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter fester Anteil an der TAC;
h)
„analytische Bewertung” eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;
i)
„Vorsorgeansatz im Fischereimanagement” der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
j)
„Maschenöffnung” die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission(1);
k)
„Fischereiflottenregister der Union” das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;
l)
„Fischereilogbuch” das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;
m)
„Freizeitfischerei” nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

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