Artikel 39 VO (EU) 2015/104

Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1) Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a)
Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),
b)
Weißspitzenhochseehaie (Carcharhinus longimanus)

(2) Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

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