Artikel 5 VO (EU) 2015/104

TACs und Aufteilung

(1) Die TACs für Unionsschiffe in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die Unionsschiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 19 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008(1) und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3) Für die Zwecke der Sonderbedingung gemäß Anhang IA für die Sandaalbestände in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gelten die in Anhang IID festgelegten Bewirtschaftungsgebiete.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

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