Artikel 7 VO (EU) 2015/104

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1) Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in Artikel 15 jener Verordnung festgelegten Pflicht zur Anlandung (im Folgenden „Pflicht zur Anlandung” ).

(2) Fisch, für den Fangbeschränkungen gelten und der in Fischereien gefangen wird, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, darf nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)
die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)
die Fänge Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

(3) Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

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