Artikel 9a VO (EU) 2015/104

Maßnahmen für Wolfsbarsch

(1) Unionsschiffen ist es untersagt, Wolfsbarsch in den nachstehend aufgeführten Gebieten in größeren als den in Absatz 2 festgelegten Mengen zu fangen, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden:

a)
ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe, VIIf und VIIh;
b)
Gewässer innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Fangbeschränkungen:

Fanggerätkategorien und Code(1) Zulässige maximale Fangmenge von Wolfsbarsch pro Schiff und Monat (in kg)
Schwimmschleppnetze bzw. pelagische Schleppnetze, einschließlich OTM und PTM 1500
Alle Arten von Grundschleppnetzen einschließlich Snurrewaden/schottische Wadennetze, einschließlich OTB, OTT, PTB, TBB, SSC, SDN, SPR, SV, SB, SX, TBN, TBS und TB 1800
Alle GN, alle Fischereien mit Treibnetzen und Stellnetzen (Spiegelnetzen), einschließlich GTR, GNS, GND, FYK, FPN und FIX 1000
Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln, einschließlich LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS 1300
Ringwaden, Fanggerätecodes PS und LA 3000

(3) Für Unionsschiffe, die in ein und demselben Kalendermonat mehr als ein Fanggerät einsetzen, gilt die niedrigste für eines der genutzten Fanggeräte in Absatz 2 festgesetzte Fangmenge.

(4) Die zulässigen Fangmengen gemäß Absatz 2 sind weder von einem Monat auf den anderen noch von einem Schiff auf ein anderes übertragbar.

(5) Unionsschiffen ist es untersagt, Wolfsbarsch, der in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen VIIa und VIIg außerhalb von mehr als 12 Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs gefangen wurde, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 20 Tage nach Monatsende die Wolfsbarschfänge pro Fanggerät.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß FAO-Alpha-3-Fanggerätecodes.

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