Präambel VO (EU) 2015/1040

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Dimoxystrobin und Metrafenon wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Für Azoxystrobin, Fluroxypyr, Methoxyfenozid, Oxadiargyl und Tribenuron wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Für Azoxystrobin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme(2) zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Walnüsse, Spargel, Maiskörner, Kaffeebohnen, Kräutertees (getrocknet, Wurzeln), Zuckerrüben (Wurzel) und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung oder Anhebung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Feldsalat, Kraussalat (Breitblättrige Endivie), Kresse, Salatrauke, Rucola, Roten Senf, Blätter und Keime der Brassica spp., Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(3)
Hinsichtlich Azoxystrobin in Gerste, Kaffeebohnen, Hafer, Kartoffeln und Sorghum wurden von der Codex-Alimentarius-Kommission Codex-RHG (CXL) festgelegt(3). Da diese CXL durch eine aktualisierte Bewertung der Behörde gestützt werden, sollten sie Berücksichtigung finden, allerdings mit Ausnahme der CXL, die für Verbraucher in der Union nicht sicher sind und für die die Union bei der Codex-Alimentarius-Kommission einen Vorbehalt geltend gemacht hat(4).
(4)
Für Dimoxystrobin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(5) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Weizenkörner. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(5)
Für Fluroxypyr legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(6) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Thymian, Porree, Gersten-, Mais-, Hafer-, Roggen-, Sorghum- und Weizenkörner, Kräutertees (Blüten), Zuckerrohr, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl keine Informationen vorliegen und dass bezüglich der RHG für Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln und Frühlingszwiebeln die vorliegenden Informationen zur Bestimmung eines vorläufigen RHG nicht ausreichen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(6)
Für Methoxyfenozid legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(7) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Bohnen (getrocknet) und Erdnüsse. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung oder Anhebung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Auberginen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Mandarinen und Maiskörner keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für Maiskörner sollte auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Für Orangen und Mandarinen wurden nach Vorlage der Stellungnahme der Behörde(8) CXL festgelegt. Die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Erzeugnisse festgelegten RHG spiegeln diese CXL wider. Daher sollten die RHG für Orangen und Mandarinen nicht geändert werden.
(7)
Für Metrafenon legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(9) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Weizen- und Roggenkörner. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung oder Anhebung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Auberginen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Hinsichtlich Auberginen legte die Behörde eine frühere Stellungnahme(10) zu diesem RHG vor. Es erscheint nunmehr angezeigt, dem in dieser Stellungnahme angewandten Ansatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(8)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission(11) lief die Genehmigung für Oxadiargyl am 31. März 2014 aus. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Oxadiargyl wurden widerrufen, und die gewährten Aufbrauchfristen enden spätestens am 30. September 2015. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 sollten daher die in den Anhängen II und III für diesen Wirkstoff festgelegten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für RHG gelten, die CXL auf der Grundlage von Verwendungen in Drittländern entsprechen, sofern sie im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.
(9)
Für Tribenuron legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme(12) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG.
(10)
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
(11)
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.
(12)
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(13)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(14)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15)
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(16)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for azoxystrobin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2013; 11(12):3497 [97 S.].

(3)

Berichte des Codex-Komitees für Pestizidrückstände unter http://www.codexalimentarius.org/download/report/917/REP14_PRe.pdf, gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen II und III, 37. Tagung, Genf, Schweiz, 14.-18. Juli 2014.

(4)

Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU für die 46. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2014; 12(7):3737 [182 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3737.

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dimoxystrobin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2013; 11(11):3464 [41 S.].

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fluroxypyr according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2013; 11(12):3495 [49 S.].

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for methoxyfenozide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2014; 12(1):3509 [68 S.].

(8)

Verordnung (EU) Nr. 491/2014 der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Azoxystrobin, Cycloxydim, Cyfluthrin, Dinotefuran, Fenbuconazol, Fenvalerat, Fludioxonil, Fluopyram, Flutriafol, Fluxapyroxad, Glufosinatammonium, Imidacloprid, Indoxacarb, MCPA, Methoxyfenozid, Penthiopyrad, Spinetoram und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 146 vom 16.5.2014, S. 1).

(9)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metrafenone according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2013; 11(12):3498 [43 S.].

(10)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Modification of the existing MRLs for metrafenone in various crops” . EFSA Journal 2013; 11(1):3075 [30 S.].

(11)

Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission vom 14. September 2012 zur Festlegung von von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 abweichenden Fristen für die Genehmigung der Wirkstoffe 2,4-DB, Benzoesäure, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Cyfluthrin, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Ethoxysulfuron, Fenamidon, Flazasulfuron, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mecoprop, Mecoprop-P, Mesosulfuron, Mesotrion, Oxadiargyl, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Propiconazol, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Pyraclostrobin, Silthiofam, Trifloxystrobin, Warfarin und Zoxamid (ABl. L 250 vom 15.9.2012, S. 13).

(12)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tribenuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005” . EFSA Journal 2013; 11(11):3457 [32 S.].

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