Artikel 6 VO (EU) 2015/106

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

Fänge und Beifänge von Steinbutt werden Falle von Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Unionsschiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

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