Präambel VO (EU) 2015/108
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.
- (2)
- Mit seinen Urteilen vom 13. November 2014 in den Rechtssachen T-653/11, T-654/11 und T-43/12 hat das Gericht der Europäischen Union den Beschluss des Rates, Aiman Jaber, Khaled Kaddour, Mohammed Hamcho und Hamcho International in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt.
- (3)
- Aiman Jaber, Khaled Kaddour, Mohammed Hamcho und Hamcho International sollten auf der Grundlage neuer Begründungen erneut in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
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