ANHANG VO (EU) 2015/1080

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für den folgenden Stoff eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Propyl-4-hydroxybenzoat und sein Natriumsalz NICHT ZUTREFFEND Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND Nur zur Verwendung als Konservierungsstoff KEIN EINTRAG

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.