ANHANG II VO (EU) 2015/1088

Anlage III

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II (Teil-145)

Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis von Teil-145 wird wie folgt geändert:

i)
Folgender Punkt 145.A.36 wird eingefügt:

145.A.36
Aufzeichnungen des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals;

ii)
Punkt 145.A.55 erhält folgende Fassung:

145.A.55
Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit.

2.
Punkt 145.A.30 wird wie folgt geändert:

i)
Punkt e Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Betrieb muss die Befähigung des mit der Instandhaltung, Ausarbeitung von Instandhaltungsprogrammen, Überprüfung der Lufttüchtigkeit, Leitung und/oder Qualitätsaudits befassten Personals in Übereinstimmung mit einem Verfahren und Standards festlegen, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat.” ;

ii)
unter Punkt j 5 erhält Unterabsatz 2 Satz 1 folgende Fassung:

„Alle unter diesem Punkt genannten Fälle müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung einer solchen Freigabeberechtigung mitgeteilt werden.”

iii)
Folgende Punkte k und l werden angefügt:

k)
Wenn der Betrieb Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchführt und die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge ausstellt, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung gemäß Punkt M.A.901 l genutzt werden, muss er über gemäß Punkt M.A.901 1 qualifiziertes und zur Prüfung der Lufttüchtigkeit berechtigtes Personal verfügen.
l)
Wenn der Betrieb an der Entwicklung und Bearbeitung der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für ELA2-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung gemäß Punkt M.A.201 e ii genutzt werden, beteiligt ist, muss er über qualifiziertes Personal verfügen, das einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann.

3.
Folgender Punkt 145.A.36 wird eingefügt:

145.A.36
Aufzeichnungen des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals

Der Betrieb muss alle Einzelheiten bezüglich des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals festhalten und eine aktuelle Liste des gesamten Lufttüchtigkeitsprüfpersonals zusammen mit dem jeweiligen Genehmigungsumfang als Teil des Betriebshandbuchs nach Punkt 145.A.70 a 6 führen. Der Betrieb hat die Liste über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren, nachdem das unter diesem Punkt genannte Personal seine Beschäftigung bei dem Betrieb (oder seine Verpflichtung als Auftragnehmer oder Ehrenamtler) beendet hat oder nachdem die Berechtigung zurückgenommen worden ist. Darüber hinaus muss der Instandhaltungsbetrieb auf Anfrage dem unter diesem Punkt genannten Personal beim Verlassen des Betriebes eine Kopie der Eintragungen aushändigen. Dem unter diesem Punkt genannten Personal ist auf Anforderung Einsicht in seine Personalunterlagen zu gewähren.

4.
Punkt 145.A.55 wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

145.A.55
Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit;

ii)
Punkt a erhält folgende Fassung:

a)
Der Betrieb muss alle Einzelheiten der durchgeführten Instandhaltungsarbeiten aufzeichnen. Der Betrieb muss mindestens die erforderlichen Aufzeichnungen für den Nachweis, dass alle Anforderungen für die Erteilung der Freigabebescheinigung, einschließlich der Freigabedokumente der Unterauftragnehmer, und die Erteilung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Abgabe einer Empfehlung erfüllt sind, aufbewahren.;

iii)
Punkt c Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Betrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsangaben für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem Betrieb freigegeben wurde. Zusätzlich muss eine Kopie aller Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Abgabe von Empfehlungen drei Jahre, gerechnet vom Tag der Erteilung, aufbewahrt und eine Kopie an den Eigentümer des Luftfahrzeugs übermittelt werden.”

iv)
Unter Punkt c erhält Punkt 3 folgende Fassung:

3.
Wenn ein nach diesem Anhang (Teil-145) genehmigter Betrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten drei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde aufbewahrt werden.

5.
Punkt 145.A.70 Punkt a wird wie folgt geändert:

i)
Punkt 6 erhält folgende Fassung:

6.
eine Liste des freigabeberechtigten Personals und gegebenenfalls des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit und des für die Entwicklung und die Bearbeitung des Instandhaltungsprogramms zuständigen Personals, mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs;

ii)
Punkt 12 erhält folgende Fassung:

12.
die Verfahren und das Qualitätssystem des Betriebes unter den Punkten 145.A.25 bis 145.A.90 und zusätzliche in Übereinstimmung mit Anhang I (Teil-M) eingehaltene Verfahren;.

6.
Unter Punkt 145.A.75 werden folgende Punkte f und g angefügt:

f)
Wenn der Betrieb für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, ausdrücklich hierfür genehmigt ist,

1.
Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchzuführen und die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu den unter Punkt M.A.901 l genannten Bedingungen zu erteilen und
2.
Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchzuführen und die entsprechende Empfehlung zu den unter Punkt M.A.901 l und Punkt M.A.904 a 2 und b genannten Bedingungen abzugeben;

g)
das Instandhaltungsprogramm auszuarbeiten und dessen Genehmigung zu bearbeiten gemäß Punkt M.A.302 für ELA2-Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, zu den unter Punkt M.A.201 e ii genannten Bedingungen und begrenzt auf die in der Genehmigungsurkunde gelisteten Luftfahrzeugberechtigungen.

7.
Unter Punkt 145.A.85 erhält Punkt 6 folgende Fassung:

6.
die Betriebsstätten, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Verfahren, der Arbeitsumfang, freigabeberechtigtes Personal und Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, soweit diese für die Genehmigung von Bedeutung sein können.

8.
Anlage III erhält folgende Fassung:

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