ANHANG I VO (EU) 2015/1094
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis X
Für die Anhänge II bis X gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:- (1)
- „Nettorauminhalt” bezeichnet den für Lebensmittel innerhalb der Belastungsgrenzen nutzbaren Rauminhalt;
- (2)
- „Kühlbetriebstemperatur” bedeutet, dass die Temperatur der in dem Schrank gelagerten Lebensmittel kontinuierlich zwischen – 1 °C und 5 °C gehalten wird;
- (3)
- „Gefrierbetriebstemperatur” bedeutet, dass die in dem Kühllagerschrank gelagerten Lebensmittel ständig auf einer Temperatur unter – 15 °C gehalten werden, worunter die Höchsttemperatur der Beladungsprüfung mit dem wärmsten Paket verstanden wird;
- (4)
- „Mehrzweck-Kühllagerschrank” bedeutet, dass ein gewerblicher Kühllagerschrank oder ein separates Fach dieses Schranks bei verschiedenen Temperaturen für gekühlte oder gefrorene Lebensmittel betrieben werden kann;
- (5)
- „vertikaler Kühlschrank” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einer Gesamthöhe von mindestens 1050 mm, bei dem eine oder mehrere Türen oder Schubladen auf der Vorderseite Zugriff auf dasselbe Fach bieten;
- (6)
- „Tischkühlschrank” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einer Gesamthöhe von weniger als 1050 mm, bei dem eine oder mehrere Türen oder Schubladen auf der Vorderseite Zugriff auf dasselbe Fach bieten;
- (7)
- „Niederleistungskühllagerschrank” (auch „halbgewerblicher Kühllagerschrank” ) bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der Kühl- oder Gefrierbetriebstemperaturen in allen seinen Fächern nur bei Umgebungsbedingungen aufrechterhalten kann, die der Klimaklasse 3 gemäß Anhang IX Tabelle 3 entsprechen; Schränke, die die Temperatur bei Umgebungsbedingungen aufrechterhalten können, die der Klimaklasse 4 entsprechen, gelten nicht als Niederleistungskühllagerschränke;
- (8)
- „Hochleistungskühllagerschrank” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in allen seinen Fächern Kühl- oder Gefrierbetriebstemperaturen bei Umgebungsbedingungen aufrechterhalten kann, die der Klimaklasse 5 gemäß Anhang IX Tabelle 3 entsprechen;
- (9)
- „gleichwertiger gewerblicher Kühllagerschrank” bezeichnet ein gewerbliches Kühllagerschrankmodell, das mit demselben Nettorauminhalt, denselben technischen, Effizienz- und Leistungsmerkmalen und denselben Fächerarten und -inhalten in Verkehr gebracht wird wie ein anderes unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes gewerbliches Kühllagerschrankmodell.
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