ANHANG IX VO (EU) 2015/1094

Messungen und Berechnungen

1.
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.
2.
Die Messungen zur Feststellung der Werte des jährlichen Energieverbrauchs und des Energieeffizienzindex gewerblicher Kühllagerschränke werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt:

Die Temperatur der Prüfpakete liegt zwischen – 1 °C und 5 °C bei Kühllagerschränken und unter – 15 °C bei Gefrierlagerschränken.

Die Umgebungsbedingungen müssen der in Tabelle 3 beschriebenen Klimaklasse 4 entsprechen, mit Ausnahme von Niederleistungskühllagerschränken, bei denen die Umgebungsbedingungen der Klimaklasse 3 entsprechen müssen. Auf die Prüfergebnisse für Niederleistungskühllagerschränke ist ein Anpassungsfaktor von 1,2 bei Kühlbetriebstemperatur und von 1,1 bei Gefrierbetriebstemperatur anzuwenden.

Gewerbliche Kühllagerschränke werden bei folgenden Temperaturen geprüft:

Kombilagerschränke, die mindestens ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach aufweisen: Kühlbetriebstemperatur;

gewerbliche Kühllagerschränke, die nur ein Fach aufweisen und ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmt sind: Kühlbetriebstemperatur;

in allen anderen Fällen: Gefrierbetriebstemperatur.

3.
Die Umgebungsbedingungen der Klimaklassen 3, 4 und 5 sind in Tabelle 3 aufgeführt.

Tabelle 3

Umgebungsbedingungen der Klimaklassen 3, 4 und 5

Klimaklasse des Testraums Trockenkugeltemperatur, °C Relative Luftfeuchtigkeit, % Taupunkt, °C Masse des Wasserdampfs in trockener Luft, g/kg
3 25 60 16,7 12,0
4 30 55 20,0 14,8
5 40 40 23,9 18,8

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