Artikel 5 VO (EU) 2015/1095

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der Anhänge II, V und VII dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in den Anhängen IX, X und XI dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

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