ANHANG VIII VO (EU) 2015/1095

Messungen und Berechnungen für Prozesskühler

6.
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Sie müssen die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 und 3 erfüllen.
7.
Die Messungen zur Feststellung der Werte für Kälteleistung, Leistungsaufnahme, Leistungszahl und Jahresarbeitszahl werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt:

v)
Für luftgekühlte Prozesskühler beträgt die Bezugsumgebungstemperatur am Außenwärmetauscher 35 °C und für wassergekühlte Prozesskühler beträgt die Wassertemperatur am Einlass des Verflüssigers 30 °C;
w)
die Temperatur der Flüssigkeit am Auslass des Innenwärmetauschers beträgt – 25 °C für tiefe Temperatur und – 8 °C für mittlere Temperatur;
x)
die für die durchschnittlichen Wetterbedingungen in der Union repräsentativen Schwankungen der Umgebungstemperatur im Jahresverlauf und die entsprechende Anzahl von Stunden, während deren diese Temperaturen herrschen, entsprechen den Werten in Anhang VI Tabelle 6;
y)
die Auswirkung einer Verschlechterung des Wirkungsgrads aufgrund der zyklischen Arbeitsweise in Abhängigkeit von der Art der Leistungssteuerung des Verflüssigungssatzes ist zu berücksichtigen.

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