Artikel 2 VO (EU) 2015/11

Die Bezeichnungen „Krainer” , „Käsekrainer” , „Schweinskrainer” , „Osterkrainer” und „Bauernkrainer” dürfen im Gebiet der Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

Die Bezeichnungen „Kranjska” und „Kranjska kobasica” dürfen für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin für Würste verwendet werden, die der Spezifikation für „Kranjska klobasa” nicht entsprechen.

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