Artikel 2 VO (EU) 2015/1105

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 wird wie folgt geändert:

1.
In der achten Spalte, „Höchstgehalt” , wird der Ausdruck 1 × 109 gestrichen.
2.
In der neunten Spalte, „Sonstige Bestimmungen” , erhält Absatz 2 folgende Fassung:

2.
Die Verwendung in Futtermitteln, die die folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Maduramicinammonium, Diclazuril, Robenidinhydrochlorid, Decoquinat, Narasin, Nicarbazin oder Narasin/Nicarbazin.

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