Präambel VO (EU) 2015/1105

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.
(2)
Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 und eine Änderung der Bedingungen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 der Kommission(2) erteilten derzeitigen Zulassung für Masthühner gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen sowie die relevanten Daten zur Untermauerung des Änderungsantrags beigefügt.
(3)
Der Antrag betrifft die Zulassung einer neuen Verwendung der Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Legegeflügel, die Zulassung einer neuen Verwendung der Zubereitung über Tränkwasser für Masthühner sowie eine Änderung der Bedingungen der derzeitigen Zulassung für Masthühner, durch die die gleichzeitige Verwendung der Kokzidiostatika Decoquinat, Narasin, Nicarbazin oder Narasin/Nicarbazin erlaubt sowie die Mengenbegrenzung für diese Zubereitung in Alleinfuttermitteln gestrichen wird.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 wurde die Verwendung dieser Zubereitung für zehn Jahre bei Masthühnern zugelassen.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) kam in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2014(3) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und bei Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Legegeflügel, wirksam sein kann. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Verabreichung des Zusatzstoffes über Tränkwasser für Masthühner ebenso sicher ist wie die Verabreichung über das Futter und dass eine Streichung der gegenwärtigen Höchstdosis für Masthühner keine Auswirkungen auf die Sicherheit hätte. Die Schlussfolgerungen zu Masthühnern in Bezug auf die Verabreichung über Tränkwasser und die Höchstdosis gälten auch für Junghennen und Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff mit den Kokzidiostatika Decoquinat, Narasin, Nicarbazin oder Narasin/Nicarbazin kompatibel ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6)
Die Bewertung der Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7)
Um die Verwendung von mit der Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 kompatiblen Kokzidiostatika auch für Masthühner zu erlauben und in Alleinfuttermitteln für Masthühner dieselbe Menge der Zubereitung zu erlauben wie in Alleinfuttermitteln für Junghennen und Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284 Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber Biomin GmbH) (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 13).

(3)

The EFSA Journal 2015; 13(1):3966.

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