Artikel 1 VO (EU) 2015/1106

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In der Spalte „Sonderbestimmungen” in Reihe 27, Isopyrazam, in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2017 vor.

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