ANHANG II VO (EU) 2015/1107
In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(*) | Datum der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|
7 |
Salix spp cortex CAS-Nr.: nicht zugeteilt CIPAC-Nr.: nicht zugeteilt |
Entfällt | Europäisches Arzneibuch | 1. Juli 2015 | Salix cortex muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Salix spp cortex (SANCO/12173/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind. |
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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