ANHANG II VO (EU) 2015/1107

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Sonderbestimmungen
7

Salix spp cortex

CAS-Nr.: nicht zugeteilt

CIPAC-Nr.: nicht zugeteilt

Entfällt Europäisches Arzneibuch 1. Juli 2015 Salix cortex muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Salix spp cortex (SANCO/12173/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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