Präambel VO (EU) 2015/1112

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 7. Mai 2015 die Verordnung (EU) 2015/735.
(2)
Am 1. Juli 2015 hat der gemäß Ziffer 16 der Resolution 2206 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Sanktionsausschuss sechs Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen, die den Maßnahmen gemäß Ziffer 12 dieser Resolution unterliegen.
(3)
Die Namen der beiden in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 genannten Personen sollten infolge ihrer Benennung durch den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aus diesem Anhang gestrichen und in Anhang I jener Verordnung aufgenommen werden.
(4)
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2015/735 sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13.

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