Artikel 5 VO (EU) 2015/1114

Übergangsmaßnahmen

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 848/2014 und (EU) Nr. 1236/2014 zugelassenes L-Valin und diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 30. Januar 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 30. Juli 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 30. Juli 2016 gemäß den vor dem 30. Juli 2015 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bei Futtermitteln, die nicht für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 30. Juli 2017.

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